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Da das Ziel dieser Verordnung — die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden durch Gewährung von finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung — von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen infolge der geografischen Gegebenheiten bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen des gleichwertigen Niveaus und der gleichwertigen Qualität der Ergebnisse bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Unionsprogramms für die Zusammenarbeit im Zollwesen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine bessere Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines wirksamen Rahmens für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern, dass die Marktüberwachung von Produkten, die unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.