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Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen ist es erforderlich, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen neuen Eintrag aufzunehmen, wodurch ausschließlich eine eingeschränkte Verwendung von Dihydroxyaceton in nichtoxidativen Haarfärbemitteln und in Selbstbräunungsmitteln in einer Höchstkonzentration von bis zu 6,25 % bzw. 10 % gestattet wird.
Angesichts der abschließenden Gutachten des SCCS bezüglich der Sicherheit einzelner Stoffe sollten die Höchstkonzentrationen von neun bewerteten…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der…
Salicylsäure ist auch in Eintrag 98 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Stoff mit eingeschränkter Verwendung aufgeführt und nur zugelassen,…
In Anhang V Eintrag 25 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist für die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln eine…
Damit gewährleistet ist, dass Haarfärbemittel sicher für die menschliche Gesundheit sind, sollte die Höchstkonzentration von 21 bewerteten Haarfärbestoffen…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird in der Tabelle der folgende Eintrag eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.