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Soweit sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, beteiligt sich Irland nach Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates an dieser Verordnung. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Europol, Eurodac und das ECRIS-TCN beziehen, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
Soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, beteiligt sich Irland an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV…
Soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, könnte Irland sich grundsätzlich an dieser Verordnung gemäß…
Soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an dieser Verordnung…
Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der…
Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen, könnte Irland sich grundsätzlich an der vorliegenden…
Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.