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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818, um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 um das ETIAS-Zentralsystem mit anderen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU)…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des EES und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für die Verwendung der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.