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Der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die Vorläufer der Exa- und Peta-Supercomputer, die das durch die Verordnung (EU) 2018/1488 gegründete Gemeinsame Unternehmen EuroHPC angeschafft hat, sollte Nutzern mit Sitz in der Union oder in einem mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland weiterhin gewährt werden.
Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an…
Die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer ist für die in Artikel 16 Absatz 4 genannten Nutzer des öffentlichen Sektors…
Die Nutzung der Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens ist in erster Linie auf zivile Anwendungen für öffentliche und private Nutzer mit Sitz, Niederlassung…
Um eine gerechte und ausgewogene Verteilung von EuroHPC-Supercomputern in der Union und das Entstehen eines Ökosystemansatzes für föderierte Infrastrukturen zu…
Das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen EuroHPC“) wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1488 des…
Die KI-optimierten Supercomputer müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder eines Hochleistungsrechenzentrums in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.