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Die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde gemäß dem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien (SC-9/12) des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe für PFOA geändert, der einige, aber nicht alle in Eintrag 68 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Ausnahmen umfasst. Eintrag 68 dieses Anhangs wurde durch die oben genannte Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 ersetzt. Die Ausnahmen, die für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen gemäß der Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 gelten, sollten auch für C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe unter denselben Bedingungen gelten, da bei der Herstellung von Fluorchemikalien beide Stoffgruppen als Verunreinigungen anfallen.
Darüber hinaus empfahl der RAC, für die Beschränkung von C9-C14-PFCA, von ihren Salzen und von C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen die gleichen Ausnahmen anzuwenden,…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „68. Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und…
Gemäß Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind PFOA und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines weiteren im Einklang mit Anhang XV dieser…
Die Einträge 22, 67 und 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten Beschränkungen für Pentachlorophenol und seine Salze und Ester, Bis…
Am 6. Oktober 2017 legten Deutschland und Schweden der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung…
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV sowie der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass sich aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.