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Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates , die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des genannten Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird für 2021 und 2022 mittels einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Unterstützung sollte daher nicht auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich anwendbar sein.
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
In Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
In Artikel 143 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte…
Daher ist es angezeigt, Bedingungen festzulegen, unter denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen im Jahr 2020…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.