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Mit der Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert, dass die RHG für Terbuthylazin in Zuckermais, Mais und Sorghum irrtümlich auf den Wert von 0,01 mg/kg anstatt 0,02 mg/kg festgesetzt wurden; bei letzterem Wert handelt es sich um die korrekte Bestimmungsgrenze. Die Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg steht in Einklang mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den geltenden RHG .
Für Terbuthylazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Prosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt berichtigt: In der Spalte „Terbuthylazin (R) (F)“ werden die Rückstandshöchstgehalte für die…
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren…
Für Mesotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.