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Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu wahren. Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission auch dann sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Durchführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen und…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Aufhebung von im…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang…
Die Kommission sollte ferner unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies — in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.