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Für personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben, um ihren jeweiligen gemäß der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, sollte das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates, gelten.
Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie…
Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie…
Das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie…
Das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG…
Es gelten die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,…
Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.