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Die Produktion innerhalb der Union ist gegenwärtig bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren entweder zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union unzureichend oder nicht vorhanden. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Es ist daher im Interesse der Union, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Waren (im Folgenden „GZT-Zölle“) teilweise oder vollständig auszusetzen.
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.