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Bei der COP18 wurden Entschließungen angenommen bzw. geändert, die unter anderem die Kriterien für die Bestimmung des Zwecks einer Transaktion und die Liste der Standardreferenzen zur Festlegung der in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Artennamen betreffen und mit denen ein neuer Code für Genehmigungen und Bescheinigungen eingeführt wird. Um diese Vereinbarungen der COP18 in das Unionsrecht aufzunehmen, ist es daher erforderlich, manche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission zu ändern und die genannte Verordnung um weitere Bestimmungen zu ergänzen.
Im Rahmen der COP18 wurde die Entschließung Conf. 12.3 zu Genehmigungen und Bescheinigungen über die verschiedenen Zwecke einer Transaktion und die in…
Bei der COP18 wurde die Entschließung Conf. 12.11 zur Standardnomenklatur geändert, und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte den neuen…
Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
Zudem wurde die Entschließung Conf. 12.3 bei der COP18 dahin gehend geändert, dass ein neuer Code für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare, die…
Zudem wurde im Rahmen der COP18 die Entschließung Conf. 11.3 zur Einhaltung und Durchsetzung geändert, unter anderem in Bezug auf die Bedingungen, unter denen…
Auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens wurden die in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.