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In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr festgelegt. Diese Fahrer müssen Inhaber eines Befähigungsnachweises sein und nachweisen, dass sie eine Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben, indem sie im Besitz eines Führerscheins oder eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem die Weiterbildung vermerkt ist. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden bzw. werden, für den Inhaber eines Befähigungsnachweises schwierig ist, Weiterbildungsmaßnahmen abzuschließen und Befähigungsnachweise zur Bescheinigung des Abschlusses einer Weiterbildung zu erneuern‚ ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer dieses Befähigungsnachweises um zehn Monate ab seinem Ablaufdatum zu verlängern, um die Aufrechterhaltung des Kraftverkehrs zu gewährleisten. Befähigungsnachweise, deren Gültigkeit bereits gemäß der Verordnung (EU) 2020/698 verlängert wurde, sollten angesichts der derzeitigen Sachzwänge sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenfalls eine einzige zusätzliche Verlängerung für einen angemessenen Zeitraum erhalten.
In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer…
Besonders problematisch sei die Situation bei der Weiterbildung von Fahrern mit gültigen Befähigungsnachweisen für den Güterverkehr, die Inhaber einer…
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften über den Führerschein. Die Richtlinie sieht die gegenseitige…
Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von den Niederlanden vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer,…
Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen durch den Inhaber eines…
Der Kraftfahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 oder gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.