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Die Behörde legte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein wissenschaftliches Gutachten zu Chlordecon in bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die in den Stellungnahmen der ANSES für tierische Erzeugnisse vorgeschlagenen RHG, gerundet gemäß den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berechnung von RHG, im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden können. Weder für eine lebenslange noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. Die RHG für Chlordecon sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als vorläufige Werte festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Die Behörde zog in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme den Schluss, dass die von Deutschland beantragte Änderung des RHG im Hinblick auf die…
Für Chlortoluron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Pinoxaden legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene…
Für Ethoxysulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von dem Antragsteller gewünschte RHG-Änderung im…
Die Behörde kam in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.