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Die im Zuge des Programms entwickelten Tätigkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Artikeln 8 und 157 AEUV darauf abzielen, geschlechtsspezifische Verzerrungen und Ungleichheiten zu beseitigen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern und die Gleichstellung von Frauen und Männern in FuI zu fördern, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Geschlechterdimension sollte in die FuI-Inhalte integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden. Zusätzlich sollten die Tätigkeiten im Rahmen des Programms darauf ausgerichtet sein, Ungleichheiten zu beseitigen sowie bei allen Aspekten von FuI die Gleichstellung und Vielfalt in Bezug auf Alter, Behinderung, Rasse und ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung sowie sexuelle Ausrichtung zu fördern.
Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der…
Gemäß Artikel 8 AEUV wirkt die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu…
Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu…
Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird gefordert, dass die Union in ihrer Politik und bei allen ihren…
Bei der Umsetzung der Unionsfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) sowie den…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.