Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates können Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des LIFE-Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Beteiligung dieser Stellen am LIFE-Programm sollte sich hauptsächlich auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Natur und Biodiversität“ konzentrieren.
Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Personen und Einrichtungen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates sind in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässige natürliche Personen und Stellen vorbehaltlich der Bestimmungen…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können natürliche Personen und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können natürliche Personen und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.