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Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständige Behörde des für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Mitgliedstaats umfassend über den Erlass von Entfernungsanordnungen sowie den anschließenden Austausch zwischen dem Hostingdiensteanbieter und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete und sichere Kommunikationskanäle oder -mechanismen vorsehen, die die fristgerechte Übermittlung der relevanten Informationen ermöglichen.
Um die wirksame und ausreichend kohärente Durchführung spezifischer Maßnahmen seitens der Hostingdiensteanbieter zu gewährleisten, sollten sich die zuständigen…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Dies sollte nicht die Einrichtung einer neuen Behörde erfordern und…
Die zuständige Behörde sollte die Entfernungsanordnung — durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die dem…
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder…
Um Doppelarbeit und eine gegenseitige Behinderung bei Ermittlungen zu vermeiden und den Aufwand für die betroffenen Hostingdiensteanbieter so gering wie möglich…
Sanktionen sind erforderlich, damit die wirksame Umsetzung dieser Verordnung durch die Hostingdiensteanbieter sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.