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Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des transnationalen Wesens des Programms, des großen Umfangs und des breiten geografischen Anwendungsbereichs der finanzierten Lernmobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess der Union insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension des Programms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres transnationalen Wesens, des…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortführung der laufenden Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, und die…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Schaffung eines umfassenden und interoperablen Rahmens von Instrumenten und Informationen insbesondere zu Zwecken…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und des…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.