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Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bedingungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU sollten geprüft und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei die besondere Lage des audiovisuellen Marktes in dem jeweiligen Land und der Grad der Integration in den Rahmen der europäischen audiovisuellen Politik zu berücksichtigen sind. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Ziele sollten regelmäßig überwacht werden. Ferner sollte die Teilnahme an Maßnahmen, die über den Aktionsbereich MEDIA finanziert werden, im Einzelfall in den relevanten Arbeitsprogrammen festgelegt werden.
Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA sowie am sektorübergreifenden Aktionsbereich…
Die Gewährleistung der Barrierefreiheit audiovisueller Inhalte ist eine wesentliche Anforderung im Zusammenhang mit den im Übereinkommen der Vereinten Nationen…
An dem Programm sollten sich möglichst viele im Kultur- und Kreativsektor tätige Organisationen beteiligen können und sie sollten unabhängig von ihrer…
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments…
Es ist wichtig, zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie nach angemessenen und in Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Instrumenten und Verfahren zu…
Die Richtlinie 2010/13/EU sollte weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.