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Mit dieser Verordnung sollen auch die den Ausführern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Verfügung zu stellenden Leitlinien in Bezug auf verantwortungsvolle Verfahren gestärkt werden, ohne jedoch die globale Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder anderer verbundener Wirtschaftszweige oder Forschungseinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zu beeinträchtigen.