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Die Fußnote im Abschnitt „Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfung“ in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte in den Haupttext verschoben werden, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen. Außerdem sollten die Bestimmungen dieses Abschnitts geändert werden, um den Rechtstext zu präzisieren und ihn an die Änderungen in Bezug auf toxikologische Informationen anzupassen.
Die betreffende Fußnote in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen sollten geändert werden,…
Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und Abweichungsbestimmungen gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überarbeitet werden, um…
Aufgrund der neuen Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten des genannten Anhangs angepasst und, wo erforderlich, gestrichen…
Der Wortlaut der Fußnote 1 in Teil A und Teil B des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte umformuliert werden, um Unklarheiten und aus der…
In Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte präzisiert werden, wie mittels der „Beweiskraft der Daten“ eine Abweichung in Bezug auf spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.