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Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gestrichen werden.
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt…
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt…
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt…
Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Um den Interessen der Union, technischen Entwicklungen von Waren, geänderten Umständen und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, könnte es gerechtfertigt sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.