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Im Rahmen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der Handelsabkommen der Union, die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten, wird den Wirtschaftsteilnehmern der Union lediglich Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen von Drittländern, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, gewährt.
Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Union gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche…
Die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und…
Ist ein Drittland Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der Union geschlossen, das…
Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge oder Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder den Zugang zu diesen Märkten…
Diese Verordnung regelt nicht den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zum Markt der Union für öffentliche Aufträge. Diese Angelegenheit fällt…
Artikel III:8 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel XIII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen schließen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.