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Darüber hinaus sind nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 die Erzeugnisse Xylitol (Xylit), Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat, die im Katalog der Einzelfuttermittel enthalten sind, Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Aufgrund der Einstufung dieser Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, wie sie in der genannten Durchführungsverordnung festgelegt ist, damit sich die interessierten Kreise an den neuen Status dieser Erzeugnisse anpassen und einen neuen Antrag auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Verfahren stellen können.