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Für Acequinocyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor . Für einige Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Tafel- und Keltertrauben, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) und Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Überprüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Myclobutanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Pyridaben legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Propiconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Fenoxycarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Ametoctradin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.