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Die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für die Daten, die für eine oder mehrere repräsentative Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben sind, wenn sie vor dem 21. Mai 2023 vorgelegt wurden, um den Anforderungen einer der folgenden Bestimmungen zu genügen:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission ;
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission .
In einem der folgenden Fällen legen die Antragsteller die Daten im Rahmen von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr.…
In Bezug auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die…
Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere Wirkstoffe…
Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff, der ein Mikroorganismus ist, wenn der Antrag auf Erneuerung gemäß Artikel 5 der…
Damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf diese neuen Anforderungen vorbereiten können, sind in der Verordnung (EU) Nr. 284/2013…
Damit sich die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien auf die geänderten Anforderungen vorbereiten können, ist es angezeigt, Übergangsregelungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.