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Die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für die die Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission in der vor dem 21. November 2022 geltenden Fassung vorgelegt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für die Daten, die für eine oder…
„(1) Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere…
Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere Wirkstoffe…
Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt weiterhin für Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,…
In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt weiterhin für Verfahren zur…
Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller dafür entscheiden, die Daten ab dem 21. November 2022 im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.