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Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1907 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP, mit dem ein weiteres Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, in die Liste und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1907 wurden außerdem weitere Ausnahmen von dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte in der Liste aufgeführte Einrichtungen eingeführt und zusätzliche Bestimmungen zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmeregelungen aufgenommen.
Am 8. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/582 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem weitere Optionen für Ausnahmen in…
Am 3. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/885 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem weitere Optionen für Ausnahmen in Bezug…
Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1272 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem er eine weitere Ausnahme in Bezug auf…
Am 23. February 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/265 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem eine Ausnahmeregelung für…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 wurde darüber hinaus die für zuvor gelistete Finanzinstitute geltende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.