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Da die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit dem AEUV unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß Artikel 261 AEUV über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Geldbußen und Zwangsgeldern verfügen.
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder…
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission…
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission…
Bei Klagen gegen Beschlüsse der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.