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Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU nur auf konsolidierter Basis angewandt wird, und zwar in Bezug auf die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen begeben wurden, die zum Konsolidierungskreis gehören. Dieselbe Ausnahme sollte gelten, wenn die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung auf konsolidierter Basis erfüllt wird.
das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der…
Gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 müssen Institute und Unternehmen die interne MREL auf Einzelbasis…
Gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 können zwischengeschaltete Unternehmen die…
Um sicherzustellen, dass die Abzugsregelung verhältnismäßig bleibt, sollten zwischengeschaltete Unternehmen wählen können, mit welcher Kombination von…
Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis nur in den einschlägigen Fällen gegeben ist und in der…
Folgender Absatz wird eingefügt: Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.