Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Die Fischereifahrzeuge der Union bringen die WIN in englischer Sprache so an, dass sie jederzeit deutlich sichtbar ist: a) auf dem Schiffskörper oder den Aufbauten, an Backbord und Steuerbord. Die Betreiber dürfen Vorrichtungen anbringen, die in einem Winkel zur Schiffsseite oder zu den Aufbauten geneigt sind, sofern der Neigungswinkel die Sichtung des Zeichens von einem anderen Schiff oder von der Luft aus nicht verhindert; b) auf einem Deck, außer in den Fällen nach Absatz 3. Ist eine Plane oder sonstige vorübergehende Abdeckung angebracht, sodass die Kennzeichnung auf einem Deck verdeckt wird, ist auch die Plane oder Abdeckung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sollten querschiffs angebracht werden, wobei der obere Teil der Zahlen oder Buchstaben in Richtung des Bugs zeigen muss. 2. Die WIN sind wie folgt anzubringen: a) Sie sind so hoch wie möglich über der Wasserlinie auf beiden Seiten des Schiffes anzubringen, jedoch nicht an Teilen des Schiffskörpers wie Vorder- und Achtersteven; b) die Kennzeichnungen dürfen nicht durch das Fanggerät verdeckt werden, unabhängig davon, ob es verstaut ist oder verwendet wird; c) sie dürfen sich nicht an Stellen befinden, an denen Abflüsse aus Speigatten oder Außenbordableitungen erfolgen; dazu zählen auch Bereiche, die anfällig für Schäden oder Verfärbungen durch den Fang bestimmter Arten sein könnten, und d) sie dürfen sich nicht unterhalb der Wasserlinie erstrecken. 3. Schiffe ohne Decks müssen die WIN nicht auf einer horizontalen Oberfläche anzeigen. Die Betreiber sollten jedoch ein Brett einbauen, auf dem die WIN angebracht ist, damit sie eindeutig aus der Luft sichtbar ist. 4. Schiffe, Ruderboote und Fahrzeuge, die von dem Schiff für den Fangeinsatz mitgeführt werden, tragen dieselbe WIN wie das betreffende Schiff. 5. Die Fischereifahrzeuge der Union müssen bei der Anbringung der WIN auf dem Schiff Folgendes einhalten: a) Blockschrift und Nummerierung werden durchgehend verwendet; b) die Breite der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Höhe; c) die Höhe (h) der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Größe des Schiffes und entspricht folgenden Vorgaben: i) für das Anbringen der WIN auf dem Schiffskörper, den Aufbauten und/oder geneigten Flächen: die Länge des Schiffes über alles (LOA) ist in Metern (m) anzugeben; die Höhe der Buchstaben und Ziffern in Metern (m) darf folgende Werte nicht unterschreiten: 1,0 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 25 m, 0,8 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 20 m, aber weniger als 25 m, 0,6 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 15 m, aber weniger als 20 m, 0,4 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 12 m, aber weniger als 15 m, 0,3 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 5 m, aber weniger als 12 m, 0,1 m bei Schiffen mit einer Länge unter 5 m; ii) für das Anbringen der WIN an Deck: die Höhe darf bei allen Schiffskategorien ab 5 m nicht weniger als 0,3 m betragen; · d) die Länge des Bindestrichs entspricht der halben Höhe der Buchstaben und Ziffern; e) die Strichbreite für alle Buchstaben, Ziffern und den Bindestrich beträgt h/6; f) der Abstand zwischen Buchstaben und/oder Ziffern darf h/4 nicht überschreiten und h/6 nicht unterschreiten: g) der Abstand zwischen nebeneinanderliegenden abgeschrägten Buchstaben darf h/8 nicht überschreiten und h/10 nicht unterschreiten: h) die WIN ist weiß auf schwarzem Hintergrund oder schwarz auf weißem Hintergrund; i) der Hintergrund ist so beschaffen, dass eine Umrandung der WIN von mindestens h/6 besteht; j) es wird durchgehend Schiffsanstrich von guter Qualität verwendet; k) die WIN entspricht den Anforderungen dieser Spezifikationen, wenn retroreflektierende oder wärmeerzeugende Stoffe verwendet werden, und l) die WIN und der Hintergrund müssen jederzeit in gutem Zustand gehalten werden.
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem…
Der Ausdruck "Höhe über dem Schiffskörper" bezeichnet die Höhe über dem obersten durchlaufenden Deck. Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen, der…
Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.
Abweichend von Absatz 2 können Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein Gerät an Bord mitführen, das nicht an Bord…
A.VerbotszeichenA.1Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt – allgemeines Verbotszeichen – (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb…
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder müssen nicht ausgefüllt werden, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs in der EU eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.