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Diese Verordnung sollte andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft im Allgemeinen regeln, andere Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften festlegen und ergänzen, wie etwa die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich ihrer Bestimmungen in Bezug auf Video-Sharing-Plattformen, die Verordnungen (EU) 2019/1148, , (EU) 2019/1150 , (EU) 2021/784 und (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren festgelegten Bestimmungen des Unionsrechts. Ebenso sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit das Unionsrecht über den Verbraucherschutz – insbesondere die Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien 2001/95/EG , 2005/29/EG , 2011/83/EU und 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 93/13/EWG des Rates – sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten – insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates – unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung auch nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die rechtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, und die Vorschriften über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht berühren. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung sollte auch das Unionsrecht über Arbeitsbedingungen und das Unionsrechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unberührt lassen. Soweit mit diesen Unionsrechtsakten allerdings dieselben Ziele wie mit dieser Verordnung verfolgt werden, sollten die Vorschriften dieser Verordnung für Fragen gelten, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, bei denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.
Diese Verordnung sollte die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2002/58/EG und (EU)…
Die zuständigen nationalen Behörden sollten solche Anordnungen gegen als rechtswidrig erachtete Inhalte oder Auskunftsanordnungen auf der Grundlage des…
Diese Verordnung berührt nicht Rechtsvorschriften der Union nationale Rechtsvorschriften über die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datennutzung zum…
Es ist notwendig, die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im Binnenmarkt zu verbessern und dazu einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch zu…
Angesichts der Art der zusammengetragenen Informationen und der legitimen Erwartungen der Mitführenden und Erklärenden, dass ihre personenbezogenen Daten und…
Um Abweichungen beim Rechtsrahmen zu vermeiden und sicherzustellen, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen denselben oder vergleichbaren Pflichten unterliegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.