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Angesichts der grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Bedeutung von Vermittlungsdiensten ist ein hohes Maß an Zusammenarbeit erforderlich, um die konsequente Anwendung dieser Verordnung und die Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen für die Ausübung der Durchsetzungsaufgaben über das Informationsaustauschsystem sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit kann – unbeschadet spezifischer gemeinsamer Untersuchungen – je nach den anstehenden Problemen unterschiedliche Formen annehmen. In jedem Fall muss der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort eines Anbieters von Vermittlungsdiensten die anderen Koordinatoren für digitale Dienste über Probleme, Untersuchungen und Maßnahmen, die gegenüber diesem Anbieter ergriffen werden, informieren. Darüber hinaus sollte der Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort – wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat einschlägige Informationen für eine Untersuchung besitzt, die von den zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung durchgeführt wird, oder in der Lage ist, solche Informationen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und zu denen die zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung keinen Zugang haben, zu erheben – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zeitnah unterstützen, unter anderem durch die Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahren und der Charta. Der Adressat dieser Untersuchungsmaßnahmen sollte ihnen Folge leisten und bei Nichtbefolgung haftbar sein, und die zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung sollten die im Wege der gegenseitigen Amtshilfe erhobenen Informationen in Anspruch nehmen können, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Hat ein Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese…
Für die Zwecke einer Untersuchung kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort andere Koordinatoren für digitale Dienste auffordern,…
Bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste in guter Absicht zusammen, wobei sie gegebenenfalls die…
Der Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort sollte insbesondere auf der Grundlage eingegangener Beschwerden oder gegebenenfalls von Beiträgen anderer…
Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, an denen…
Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten natürliche Personen oder Vertretungsorganisationen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.