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Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort andere Koordinatoren für digitale Dienste über das Informationsaustauschsystem zur Teilnahme an einer gemeinsamen Untersuchung in Bezug auf eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einladen können. Andere Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten sich an der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort vorgeschlagenen gemeinsamen Untersuchung beteiligen können, es sei denn, Letzterer ist der Ansicht, dass eine übermäßige Anzahl an teilnehmenden Behörden unter Berücksichtigung der Merkmale der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und der Abwesenheit direkter Auswirkungen auf die Nutzer in diesen Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen könnte. Gemeinsame Untersuchungstätigkeiten können vielfältige Maßnahmen umfassen, die vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort im Einklang mit den Verfügbarkeiten der teilnehmenden Behörden zu koordinieren sind, etwa koordinierte Datenerhebung, Zusammenlegung von Ressourcen, Taskforces, koordinierte Auskunftsverlangen oder gemeinsame Nachprüfungen von Räumlichkeiten. Alle zuständigen Behörden, die an einer gemeinsamen Untersuchung teilnehmen, sollten mit dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zusammenarbeiten, auch durch die Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahren. Die gemeinsame Untersuchung sollte innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Abschlussbericht abgeschlossen werden, in dem die Beiträge aller teilnehmenden zuständigen Behörden berücksichtigt werden. Ferner kann das Gremium, falls dies von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort beantragt wird, einem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Einleitung einer gemeinsamen Untersuchung empfehlen und Hinweise zu deren Organisation erteilen. Um Blockierungen zu verhindern, sollte das Gremium in bestimmten Fällen die Kommission mit der Angelegenheit befassen können, z. B. wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sich weigert, die Untersuchung einzuleiten, und das Gremium mit der Begründung nicht einverstanden ist.
Bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste in guter Absicht zusammen, wobei sie gegebenenfalls die…
Auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, die Grund zu der Annahme haben, dass ein spezifischer Anbieter von…
Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse gemäß dieser Verordnung kann die Kommission die individuelle oder gemeinsame Unterstützung von Koordinatoren für…
Der Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort sollte insbesondere auf der Grundlage eingegangener Beschwerden oder gegebenenfalls von Beiträgen anderer…
Angesichts der grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Bedeutung von Vermittlungsdiensten ist ein hohes Maß an Zusammenarbeit erforderlich, um die…
Um ihre Aufgaben wirksam ausüben zu können, sollte die Kommission über einen Ermessensspielraum bezüglich der Entscheidung verfügen, Verfahren gegen Anbieter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.