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Um den Haftungsausschluss für Hostingdienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter zügig tätig werden und rechtswidrige Tätigkeiten oder rechtswidrige Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder ein entsprechendes Bewusstsein erlangt. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung der Grundrechte der Nutzer, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Auskunft, erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Eine solche tatsächliche Kenntnis oder ein entsprechendes Bewusstsein kann jedoch nicht allein deshalb als erlangt angesehen werden, weil sich der Anbieter allgemein der Tatsache bewusst ist, dass sein Dienst auch zur Speicherung rechtswidriger Inhalte genutzt wird. Darüber hinaus reicht der Umstand, dass der Anbieter automatisch die in seinen Dienst hochgeladene Informationen indexiert, dass dieser über eine Suchfunktion verfügt oder Informationen auf der Grundlage der Profile oder Präferenzen der Nutzer empfiehlt, nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass dieser Anbieter eine „spezifische“ Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten auf dieser Plattform oder von auf dieser Plattform gespeicherten rechtswidrigen Inhalten hat.
sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
Wenn ein Anbieter von Hostingdiensten mit der Begründung, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen rechtswidrige Inhalte darstellen oder mit den…
Ein Anbieter von Hostingdiensten könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch seine eigenen freiwilligen Maßnahmen,…
In Anbetracht dessen, dass die in der Charta garantierten Grundrechte aller Betroffenen gebührend berücksichtigt werden müssen, sollten alle Maßnahmen, die ein…
Wirksame Rechtsbehelfe gemäß Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta setzen voraus, dass die Inhalteanbieter in Erfahrung bringen können, warum die von ihnen…
Die Melde- und Abhilfeverfahren sollten die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.