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Anhang VIII erhält folgende Fassung: „ANHANG VIII Bezeichnung der Güter Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff 3104 20 10 Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff 3104 20 90 mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend 3105 20 10 3105 20 90 mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend 3105 60 00 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend ex 3105 90 20 ex 3105 90 80 “ — —
„ANHANG VIII LISTE DER KALIUMCHLORIDPRODUKTE GEMÄß ARTIKEL 1i Bezeichnung der Güter Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium,…
Anhang VIII der Verordnung (EU) 765/2006 erhält folgende Fassung: „ANHANG VIII LISTE DER KALIUMCHLORIDPRODUKTE GEMÄß ARTIKEL 1i Bezeichnung der Güter…
Bezeichnung der Güter Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) Kaliumchlorid 3104 20 mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff,…
Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten: Bezeichnung…
„ANHANG XI LISTE DER ZEMENTERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1p Bezeichnung der Güter Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt…
„ANHANG XIi ERDEN UND STEINE, EINSCHLIESSLICH MAGNESIT UND MAGNESIA NACH ARTIKEL 16l ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.