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Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte den Schutz der Gesundheit von Menschen betreffen, kann die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der Ausschuss für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren keine Stellungnahme abgibt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den…
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.