Erwägungsgrund 33 32024R2773VERORDNUNG (EU) 2024/2773 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über…
Erwägungsgrund 57 32026R0467VERORDNUNG (EU) 2026/467 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über…
Art. 17 Abs. 1 32024R2773VERORDNUNG (EU) 2024/2773 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der im Rahmen des…
Art. 10 Abs. 2 32022R2463Berichtspflichten
Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort…
Art. 29 Abs. 2 Buchst. a 32026R0467VERORDNUNG (EU) 2026/467 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
prüft sie die Fortschritte, die bei der Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erzielt worden sind,