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Es ist angezeigt, das Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, auf Motoren für Luftfahrzeuge und Teile davon auszuweiten. Dieses Verbot sowie das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, zu starten oder es zu überfliegen, gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge. Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 eine Ausnahmeregelung eingeführt, die die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, ermöglicht, wenn dies zur Vermeidung von Kollisionen von Satelliten oder deren unbeabsichtigten Eintritt in die Atmosphäre erforderlich ist. Darüber hinaus erhalten die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische und humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen.
Darüber hinaus wird durch den Beschluss (GASP) 2022/327 ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien eingeführt, die für die Verwendung in der Luft- und…
Darüber hinaus ist es angebracht, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und in der Raumfahrtindustrie verwendet werden können,…
Es ist zudem angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie,…
Es ist angezeigt, die Ausfuhren bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates und die…
Ferner sollte die vorgeschlagene Beschränkung nicht für Messgeräte für den Laborgebrauch oder Erzeugnisse, die Bestandteil solcher Geräte sind, sowie aus…
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.