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Es ist angezeigt, die Meldepflichten der Mitgliedstaaten für 100 000 EUR übersteigende Einlagen von in Drittländern niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden, an die ähnlichen Verpflichtungen anzugleichen, die bereits für die anderen Arten von Einlagen bestehen.
der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000 EUR übersteigende Einlagen von russischen…
Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen…
Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen…
Außerdem ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder…
In Artikel 5g Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „(aa) der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der…
der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000 EUR übersteigende Einlagen von belarussischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.