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Ferner sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen und anschließend mit der Kommission ausgetauschten Informationen nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie entgegengenommen oder übermittelt wurden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Informationen, die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 übermittelt oder entgegennimmt, nur für die Zwecke verwenden darf, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Bezug auf verschiedene Bestimmungen klargestellt werden, welches die Grenzen für die Verwendung der Informationen sind, die den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission übermittelt oder von ihnen bzw. ihr entgegengenommen werden.
Die Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der Kommission gesammelt oder ihnen übermittelt wurden, dürfen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur…
Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden,…
Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die…
Die Kommission darf auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung…
Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.