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Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen.
Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für die in dieser Verordnung genannten Verstöße festgelegt haben, stellen durch angemessene Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen, um spezifische Informationen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden, zu erhalten und diese anderen zuständigen Behörden sowie der EBA, der ESMA oder der EIOPA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflichten zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 32 Absatz 1 genannten…
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für…
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf dem…
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen…
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse, der Ermittlungsbefugnissen und der Befugnisse zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 69…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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