Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um für bestimmte Finanzunternehmen den Verwaltungsaufwand zu verringern und potenziell doppelte Meldepflichten zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Meldung von Vorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr für Zahlungsdienstleister gelten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Folglich sollten Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie alle zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die vormals gemäß der genannten Richtlinie gemeldet wurden, ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß dieser melden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um IKT-bezogene Vorfälle handelt oder nicht.
Die Anforderungen in diesem Kapitel gelten auch für zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, auch schwerwiegender Art, wenn sie Kreditinstitute,…
Diese Verordnung sollte Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute verpflichten, alle zuvor gemäß der Richtlinie…
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 enthält spezifische Vorschriften für IKT-Sicherheitskontrollen und Risikominderungsmaßnahmen für die Zwecke der Erteilung einer…
Die in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleister werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer…
Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der…
Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.