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Im ersten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.
Im ersten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der…
Im zweiten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von vier Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der…
Im zweiten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von vier Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der…
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der…
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von…
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten für die Schiffe der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.