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Anhang V der Verordnung (EU) 765/2006 erhält folgende Fassung: „ANHANG V LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 7, ARTIKEL 1f ABSATZ 7 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1 Verteidigungsministerium Belarus “
1. Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG II LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2d…
In Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung: „Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß…
Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe…
Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden der in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste…
Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus und im Einklang mit dem Beschluss 2011/357/GASP des Rates sollten weitere Personen und Organisationen in die Liste…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.