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„ANHANG Vc A. Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung) Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. EUROPÄISCHE UNION AUSFUHRGENEHMIGUNG / UNTERRICHTUNG (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates) Bei Unterrichtung gemäß Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: ☐ a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder Reaktion auf Naturkatastrophen; ☐ b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke; ☐ c) vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien; ☐ d) Softwareaktualisierungen; ☐ e) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte; ☐ f) Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit von natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen in Belarus, außer seiner Regierung und Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Regierung kontrolliert werden; ☐ g) Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, begrenzt auf persönliche Gegenstände, Hausrat, Fahrzeuge oder Handwerkszeug, die sich im Besitz dieser Personen befinden und nicht für den Verkauf bestimmt sind · Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1e Absatz 5, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1f Absatz 5 oder Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates beantragt wurde: Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1e Absatz 4 oder Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: ☐ a) für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt; ☐ b) für die Weltraumindustrie – einschließlich der Zusammenarbeit im akademischen Bereich und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen – bestimmt; ☐ c) für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt; ☐ d) für die maritime Sicherheit bestimmt; ☐ e) für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt; ☐ f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; ☐ g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt. · Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft: ☐ a) dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; ☐ b) Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die Genehmigung wird vor dem 1. Mai 2022 beantragt. · 1 1. Ausführer · 2. Identifikationsnummer · 3. Ablaufdatum (soweit zutreffend) · 4. Ansprechpartner in der Behörde · 5. Empfänger · 6. Ausstellende Behörde · 7. Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer) · 8. Herkunftsland · Ländercode 9. Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger) · 10. Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden · Ländercode 11. Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll · Ländercode 1 12. Endbestimmungsland · Ländercode Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode 15. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer, falls verfügbar) · 16. AL-Nummer (für gelistete Güter) · 17. Währung und Wert · 18. Menge · 19. Endverwendung · Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein 20. (ggf.) Datum des Vertrags · 21. Zollausfuhrverfahren · 22. Weitere Angaben: · Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde Stempel Datum EUROPÄISCHE UNION (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates) 1 a 1. Ausführer · 2. Identifikationsnummer · 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode1 15. Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar) · 16. AL-Nummer (für gelistete Güter) · 17. Währung und Wert · 18. Menge · 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode1 15. Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar) · 16. AL-Nummer (für gelistete Güter) · 17. Währung und Wert · 18. Menge · 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode1 15. Warencode · 16. AL-Nummer · 17. Währung und Wert · 18. Menge · 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode1 15. Warencode · 16. AL-Nummer · 17. Währung und Wert · 18. Menge · 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode1 15. Warencode · 16. AL-Nummer · 17. Währung und Wert · 18. Menge · 13. Güterbeschreibung · 14. Ursprungsland · Ländercode1 15. Warencode · 16. AL-Nummer · 17. Währung und Wert · 18. Menge · Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen. 23. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) · 26. Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum · 27. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht · 24. In Zahlen · 25. Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten · 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. B. Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung (gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung) EUROPÄISCHE UNION ERBRINGUNG TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates) Bei Unterrichtung gemäß Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: ☐ a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder Reaktion auf Naturkatastrophen; ☐ b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke; ☐ c) vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien; ☐ d) Softwareaktualisierungen; ☐ e) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte; ☐ f) Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit von natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen in Belarus, außer seiner Regierung und Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Regierung kontrolliert werden; ☐ g) Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, begrenzt auf persönliche Gegenstände, Hausrat, Fahrzeuge oder Handwerkszeug, die sich im Besitz dieser Personen befinden und nicht für den Verkauf bestimmt sind · Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1e Absatz 5, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1f Absatz 5 oder Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates beantragt wurde: Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1e Absatz 4 oder Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: ☐ a) für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt; ☐ b) für die Weltraumindustrie – einschließlich der Zusammenarbeit im akademischen Bereich und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen – bestimmt; ☐ c) für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt; ☐ d) für die maritime Sicherheit bestimmt; ☐ e) für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt; ☐ f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; ☐ g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt. · Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft: ☐ a) dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; ☐ b) Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die Genehmigung wird vor dem 1. Mai 2022 beantragt. · 1 1. Vermittler/Erbringer der technischen Unterstützung/Antragsteller · 2. Identifikationsnummer · 3. Ablaufdatum (soweit zutreffend) · 4. Ansprechpartner in der Behörde · 5. Ausführer im Ursprungsdrittland (soweit zutreffend) · 6. Ausstellende Behörde · 7. Empfänger · 8. Mitgliedstaat, in dem der Vermittler / Erbringer technischer Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist · Ländercode 9. Ursprungsland/Land des Standorts der Güter, für die Vermittlungstätigkeiten erbracht werden · Ländercode 10. Endverwender im Bestimmungsdrittland (falls nicht mit dem Empfänger identisch) · 11. Bestimmungsland · Ländercode 12. Beteiligte Dritte, z. B. Agenten (falls zutreffend) · 1 Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein 13. Beschreibung der Güter / technischen Unterstützung · 14. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (falls zutreffend) · 15. AL-Nummer (falls zutreffend) · 16. Währung und Wert · 17. Menge (falls zutreffend) · 18. Endverwendung · Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein 19. Weitere Angaben: · Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde Stempel Datum “
Die folgenden Artikel werden angefügt: (1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der…
A. Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr (gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung) Die Mitgliedstaaten achten bei der…
In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird Folgendes hinzugefügt: „ANHANG IX C. Musterformblatt für die Unterrichtung über den Verkauf, die Lieferung…
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von…
Die Artikel 1e und 1f erhalten folgende Fassung: (1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union…
Artikel 2c erhält folgende Fassung: (1) Unbeschadet des Artikels 2b dieses Beschlusses sind der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.