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Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird ferner die Ausnahme in Bezug auf Einlagen auf Staatsangehörige eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Landes und auf Staatsangehörige der Schweiz ausgedehnt.
Artikel 5b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum…
Artikel 5f Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum…
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für…
Artikel 1b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum…
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.