Art. 2 32022R2455VERORDNUNG (EU) 2022/2455 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32022R2456VERORDNUNG (EU) 2022/2456 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R0555VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2010 DES RATES vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32022R0355VERORDNUNG (EU) 2022/355 DES RATES vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32022R2383VERORDNUNG (EU) 2022/2383 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen, die reinen Biodiesel verwenden (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32006R1555VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/2006 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.