Art. 2 32022R2057VERORDNUNG (EU) 2022/2057 DES RATES vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2021-2023 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2022.
Art. 2 32023R0411VERORDNUNG (EU) 2023/411 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. November 2022.
Art. 2 32022R0972VERORDNUNG (EU) 2022/972 DES RATES vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
Art. 2 32022R2584VERORDNUNG (EU) 2022/2584 DES RATES vom 8. November 2022 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2022-2026)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. November 2022.
Art. 2 32022R1008VERORDNUNG (EU) 2022/1008 DES RATES vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
Art. 2 32021R1902VERORDNUNG (EU) 2021/1902 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2022.