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Mit dem Beschluss (GASP) 2022/579 des Rates werden weitere restriktive Maßnahmen verhängt, die es verbieten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere an Belarus zu verkaufen und auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angemessen, es zu verbieten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere an Belarus…
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird zudem das Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren…
Angesichts der ernsten Lage erscheint es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Daher werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/399 die bestehenden finanziellen…
Artikel 2x erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder…
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder…
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.